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Genossenschaft
Nachbarschaft
27.05.2015

VERTRETERWAHLEN 2016 – Kandidaten für den Wahlvorstand gesucht

Mit der ordentlichen Vertreterversammlung des Jahres 2016, die über den Jahresabschluss 2015 beschließt, endet die Wahlperiode unserer jetzigen Vertreterinnen und Vertreter. Deshalb werden wir in diesem Jahr mit den Vertreterwahlen 2016 beginnen.

Auf Grund einer Entscheidung des BGH, nach dem der Wahlvorstand überwiegend aus Mitgliedern bestehen muss, die durch die Vertreter gewählt wurden, haben wir mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 26.03.2015 die Wahlordnung geändert. Die neue „Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung der FORTUNA Wohnungsunternehmen eG“ und alle Infos zu den Vertreterwahlen 2016 finden Sie hier.

Neben zwei Mitgliedern aus dem Aufsichtsrat und einem Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft müssen dem Wahlvorstand vier Mitglieder der Genossenschaft angehören, die diesen Gremien nicht angehören. Diese vier Mitglieder werden auf der Vertreterversammlung am 22.06.2015 durch die Vertreter gewählt.
Aufgabe des Wahlvorstandes ist es die Wahl zur Vertreterversammlung zu organisieren und durchzuführen. Dies reicht von der Wahlbekanntmachung über die Gewinnung von Kandidaten, die Erstellung der Wahlunterlagen, die Auszählung der Stimmen bis zur Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Dazu wird der Wahlvorstand ca. sechs Mal in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zusammenkommen. Insbesondere die Auszählung der Stimmzettel und die Feststellung des Wahlergebnisses werden einen ganzen Tag beanspruchen.

Wenn Sie Interesse an der Mitarbeit im Wahlausschuss haben, persönlich Mitglied der Genossenschaft sind und sich die zeitliche Belastung zutrauen, freuen wir uns auf Ihre Kandidatur für den Wahlvorstand. Bitte teilen Sie uns Ihre Bereitschaft schriftlich an die Anschrift der Genossenschaft oder per Mail an info@fortuna-eg.de bis zum 12.06.2015 mit.

Die Mitarbeit im Wahlausschuss erfolgt ehrenamtlich und wird nicht vergütet.


Genossenschaft
07.05.2015

Tagesordnung zur Vertreterversammlung am 22.06.2015

Hiermit lädt der Aufsichtsrat zur ordentlichen Vertreterversammlung am Montag, den 22.6.2015 um 18:00 Uhr in die Geschäftsstelle der FORTUNA Wohnungsunternehmen eG, Rhinstraße 42, 1. OG ein.

Tagesordnung der Vertreterversammlung:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden
  2. Festlegung des Schriftführers sowie der Stimmenzähler
  3. Bericht des Prüfungsverbandes zum Jahresabschluss 2014
  4. Beschlussfassung zum Prüfungsbericht gemäß § 59 GenG
  5. Vorlage des Lageberichtes und des Jahresabschlusses 2014 durch den Vorstand
  6. Bericht des Aufsichtsrates über die Prüfung des Lageberichtes und des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014
  7. Beratung über den Jahresabschluss und den Lagebericht 2014
  8. Beratung über den Bericht des Aufsichtsrates
  9. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014
  10. Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  11. Beschlussfassung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
  12. Wiederwahl von Aufsichtsratsmitglieder
  13. Wahl des Wahlvorstandes für die Vertreterwahlen 2016
Allgemeine Hinweise

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nur die Vertreter der Genossenschaft berechtigt sind, an der Vertreterversammlung teilzunehmen. Eine Übertragung der Stimmrechte ist nicht möglich. Teilen Sie bitte unter der Telefonnummer 030 / 93 643 222 mit, ob Sie an der Vertreterversammlung teilnehmen oder verhindert sind.


Genossenschaft
06.05.2015

FORTUNA ist 2014 der Geislinger Konvention beigetreten

Siegel Fortuna

Dieses Siegel dokumentiert die Beteiligung der FORTUNA am entsprechenden Betriebskosten-Benchmarking.

Wie der Gesamtverband der Wohnungswirtschaft „GdW“ ausführt, dokumentiert der Beteiligte damit, dass er das Thema Betriebskosten-Management ernst nimmt und sich im Wettbewerb um bessere Lösungen und Optimierungen der Betriebskosten kümmert und insgesamt sorgfältig und verantwortungsbewusst mit der Umlage der Betriebskosten auf die Mieter umgeht.

 

Weitere Informationen zur Geislinger Konvention finden Sie auf www.hfwu.de.


Genossenschaft
Service
05.05.2015

Der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014

Der Vorstand weist gemäß § 39 Nr. 1 der Satzung der FORTUNA Wohnungsunternehmen eG darauf hin, dass der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014 in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme für Mitglieder ausliegt. Der vollständige Jahresabschluss sowie der Lagebericht, das Zusammengefasste Prüfungsergebnis und der Bericht des Aufsichtsrates werden demnächst auch im elektronischen Unternehmensregister zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht.


Service
Genossenschaft
09.04.2015

Wichtige steuerliche Information für alle Mitglieder der FORTUNA Wohnungsunternehmen eG

(1) Nach den neuen Regelungen in § 51a Absätze 2c - e und Absatz 6 EStG sind Kapitalertragssteuerabzugsverpflichtete (hier: die FORTUNA) ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, in einem automationsunterstützen Verfahren für die Mitglieder der Genossenschaft Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen der Genossenschaft) einzubehalten und abzuführen.

(2) Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, ist die FORTUNA gesetzlich verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) für alle Mitglieder der Genossenschaft elektronisch abzufragen, und zwar unabhängig davon, ob Gewinne tatsächlich ausgeschüttet werden.

(3) Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft des jeweiligen Mitgliedes abgebildet werden.

(4) Die FORTUNA jährlich beim BZSt abfragen. Die Abfrage ist für jede Person, die am 31.8. eines Kalenderjahres Mitglied bei der FORTUNA ist, vorzunehmen.

(5) Die Abfrage setzt unter anderem die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Mitgliedes voraus. Der FORTUNA liegt diese Steueridentifikationsnummer nicht vor, sie kann diese aber ebenfalls in einem automatisierten Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Widerspruch gegen den Datenabruf durch das Mitglied (Sperrvermerk)

(6) Jeder Bürger kann unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer (IdNr.) schriftlich bis zum 30.06. eines Kalenderjahres beim BZSt (nicht bei der FORTUNA) dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit widersprechen. An den Abzugsverpflichteten (die FORTUNA) werden dann aufgrund dieses Sperrvermerks keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Mitgliedes übermittelt.

(7) An den kirchensteuerlichen Verpflichtungen ändert der Sperrvermerk jedoch nichts; es unterbleibt lediglich der Abzug direkt an der Quelle, also durch die FORTUNA. Das BZSt ist gehalten, bei eingelegtem Sperrvermerk Namen und Anschrift der FORTUNA an das zuständige Finanzamt des Mitgliedes weiter zu reichen. Den kirchensteuerlichen Pflichten ist dann durch das Mitglied gegenüber dem Finanzamt nachzukommen.

Wie ist der Widerspruch durch das Mitglied einzulegen?

(8) Das gesamte Verfahren soll nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung zügig und verwaltungsarm organisiert werden. Für die zutreffende Einbindung des Widerspruchs in das automatisierte Verfahren werden vom BZSt gezielt und konkret Informationen benötigt. Die Erklärung des Widerspruchs durch das Mitglied muss daher gegenüber dem BZSt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, den Sie unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ herunterladen können oder elektronisch über das BZStOnline-Portal erfolgen. Der durch das Mitglied ausgefüllte und unterschriebene Vordruck "Erklärung zum Sperrvermerk" muss auf dem Postweg an das BZSt geschickt werden. Die Erklärung erfolgt unter Angabe derSteueridentifikationsnummer. Die Angabe der Steueridentifikationsnummer ermöglicht die eindeutige und zeitnahe Erfassung der Sperrvermerke. Der Sperrvermerk gilt bis auf Widerruf (§ 51a Absatz 2e EStG). Bitte beachten Sie, dass Widersprüche, die nicht auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingehen, vom BZSt nicht berücksichtigt werden können.

Hinweis:

(9) Die Steueridentifikationsnummer finden Sie als Mitglied auf

  • Ihrem Einkommensteuerbescheid,
  • dem Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern oder
  • der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers.

(10) Sofern Ihnen Ihre Steueridentifikationsnummer nicht vorliegen sollte, können Sie eine erneute Mitteilung der Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

Folgen des Widerspruches für das Mitglied

(11) Wird ein Sperrvermerk eingetragen, übermittelt das BZSt an die FORTUNA an Stelle der Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert). Der Wert erlaubt keinen Rückschluss auf die Religionszugehörigkeit oder Nichtreligionszugehörigkeit bzw. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Sperrvermerkes des Mitgliedes.

(12) Erhält die FORTUNA den "Nullwert" übermittelt, dann liegen damit keine Informationen vor, mit denen Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten werden könnte. Demzufolge wird die FORTUNA auch bei kirchensteuerpflichtigen Mitgliedern im Falle einer Gewinnausschüttung keinen Abzug vornehmen. Der Sperrvermerk verpflichtet aber dann das Mitglied zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG. Dazu übermittelt das BZSt an das Wohnsitzfinanzamt des Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, Name und Anschrift der FORTUNA.

Bitte beachten Sie:

(13) Die FORTUNA ist an die bestehenden Gesetze gebunden, ob diese sinnvoll erscheinen oder nicht. D. h. konkret, dass der Vorstand die entsprechende Abfrage bezüglich der Religionszugehörigkeit aller Mitglieder beim BZSt stellen muss, selbst wenn keine Gewinnausschüttung geplant ist. Damit muss die FORTUNA alle Mitglieder namentlich mit Geburtsdatum und mit Adresse dem BZSt melden, wo diese Daten gespeichert werden.

(14) Ist Ihre Steueridentifikationsnummer bisher mangels anderer Kapitaleinkünfte nicht beim BZSt hinterlegt und wollen Sie auch nicht, dass die FORTUNA über Ihre Religionszugehörigkeit informiert wird, so können Sie beim BZSt (vgl. oben und www.bzst.de) dagegen zwar Widerspruch einlegen, so dass die FORTUNA keine Informationen erhält; aber das BZSt wird Ihr Wohnsitzfinanzamt über diesen Widerspruch informieren. Das Wohnsitzfinanzamt wird Sie dann als Mitglied der FORTUNA zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer gem. § 51a Abs. 2d Satz 1 EStG auffordern.

(15) Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die FORTUNA aufgrund der Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes keine weiteren Auskünfte oder Ratschläge erteilen kann. Unsere Mitarbeiter sind gehalten, keine Fragen zu diesem Rechtskreis - weder mündlich noch schriftlich - zu beantworten. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder informieren Sie sich tiefergehend unter www.bzst.de Stichwort „Kirchensteuer und Abgeltungssteuer“.

(16) Die postalische Anschrift des Bundeszentralamts für Steuern lautet: 53221 Bonn


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