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Berlin/Marzahn
21.10.2022

Wohngeld - Mietzuschuss beantragen

Wohngeld kann Ihnen angemessenes und familien-gerechtes Wohnen ermöglichen. Falls Sie zur Miete wohnen, können Sie Wohngeld als Mietzuschuss bekommen.

Höhe des Wohngeldes

Die Höhe des Wohngeldes als Mietzuschusses und ob Sie Wohngeld bekommen können, hängt wesentlich davon ab,

  • wie hoch Ihr Einkommen ist,
  • wie hoch Ihre Miete ist und
  • wie viele andere Personen in Ihrem Haushalt leben und wie hoch deren Einkommen ist.

Ob Sie Wohngeld bekommen würden, können Sie mit dem Wohngeldrechner prüfen (unter "Weiterführende Informationen").

Bei der Bewilligung von Wohngeld wird die monatliche Miete nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigt. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und einer bestimmten Mietenstufe. Berlin ist einheitlich der Mietenstufe IV zugeordnet.

Fristen und Gültigkeit

  • Wohngeld als Mietzuschuss wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde angekommen ist.
  • In der Regel wird Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Für die Zeit danach können Sie einen neuen Antrag für die Weiterzahlung von Wohngeld stellen.
  • Wohngeld kann rückwirkend beantragt werden, wenn in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis von der Entscheidung über Ablehnung oder Aufhebung von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung, der Wohngeldantrag gestellt wird. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes von Wohngeld beginnt dann nicht mit dem Monat der Antragstellung auf Wohngeld, sondern mit dem Monat der Antragstellung auf die oben genannte Leistung (Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung).

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Berlin
    Sie wohnen in Berlin, haben hier Ihren Lebensmittelpunkt und weisen dieses durch die Meldung mit Hauptwohnsitz nach.
  • Mietzahlungen
    Sie leben zur Miete als Haupt- oder Untermieter oder in einem ähnlichen Verhältnis (z.B. in einer Genossenschafts-Wohnung oder Heim).
  • Sie empfangen keine Sozialleistung, bei der die Kosten der Wohnung berücksichtigt werden.
    Solche Sozialleistungen können z.B. sein:
    • Arbeitslosengeld II (,,Hartz IV"),
    • Sozialgeld,
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
    • Kinder- und Jugendhilfe
  • Sie haben keinen Anspruch auf BAföG, BAB oder MobiPro-EU­ Leistungen
    • Sie haben dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bundesausbildungs­ förderung (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder dem Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität (MobiPro-EU­ Leistungen). Dem Grund nach bedeutet, dass das eigene Einkommen bzw. das der Eltern zu hoch ist, um eine dieser Leistungen zu erhalten.
    • Wird allerdings eine dieser Leistungen als Darlehen gewährt, besteht ein Anspruch auf Wohngeld.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Wohngeld als Mietzuschuss online stellen (unter „Online Abwicklung")
    Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG bereit. Erlaubte Dateigröße: 5 MB pro Datei, 30 MB insgesamt. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Rufname_Nachname_Beschreibung.pdf
    Beispiel: Maria_Mustermensch_ Bedürfnisnachweis.pdf
    • Sie können den generierten PDF-Antrag mit allen eingegebenen Daten wie auch den Online-Antrag bei sich abspeichern.
  • Antrag auf Wohngeld als Mietzuschuss per Post versenden oder vor Ort einreichen (unter „Formulare")
    • Laden Sie den Antrag herunter.
    • Füllen Sie den Antrag vollständig und wahrheitsgemäß am PC oder in ausgedruckter Form handschriftlich aus.
    • Unterschreiben Sie den Antrag eigenhändig.
    • Kontoverbindung mit Angabe der IBAN leserlich und vollständig ausfüllen.
    • Senden Sie den unterschriebenen Antrag und alle Nachweise (Ausweisdokumente nur in Kopie) per Post an Ihre bezirkliche Wohngeldbehörde oder reichen Sie den Antrag persönlich ein.
  • Ihr Mietvertrag (Kopie)
    und ergänzende Vereinbarungen, falls es solche gibt (jeweils in Kopie)
  • Bei Änderungen der Miete: Nachweise
    zum Beispiel durch die Kopie eines Schreiben Ihres Vermieters
  • Nachweis über Ihre Miet-Zahlungen für die letzten drei Monate
    zum Beispiel durch Quittungen oder Konto-Auszüge (jeweils in Kopie)
  • Meldenachweise (Kopien)
    (https://service.berlin.de/dienstleistung/120702/) von allen Personen, die in Ihrer Wohnung leben.
    Wahlweise:
    • Kopie der Rückseite des jeweiligen Personalausweises mit der Meldeadresse oder
    • Meldebescheinigung.
  • Ausweisdokumente (Kopien)
    von allen Personen, die in Ihrer Wohnung leben
    Zum Beispiel: Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses
  • Verdienstbescheinigung oder Einkommensnachweise
    für alle Haushaltsmitglieder, die in Ihrer Wohnung leben
  • Nachweise über Sozialleistungen
    von allen Personen, die in Ihrer Wohnung leben zum Beispiel Kopien von
    • Bescheid über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
    • Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen zur Sozialhilfe
    • Bescheid über Unterhaltsvorauszahlungen vom Jugendamt
  • Angaben zu Unterhaltsverpflichtungen
    falls Sie Unterhalt zahlen den Unterhaltstitel (wenn vorhanden) und Zahlbelege
  • Fragebogen für Auszubildende/Schüler und Studierende
  • Erklärung zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
    falls mehrere Personen in Ihrer Wohnung leben
  • Angaben über Untervermietung
    falls Sie zur Untermiete wohnen oder einen Untermieter haben
  • Falls Sie Ausländer sind: Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht
    Falls Sie einem Staat der Europäischen Union (EU) angehören, genügt dazu in der Regel die Kopie Ihres Ausweisdokuments. Falls Sie einem anderen nichteuropäischen Staat angehören, benötigen Sie einen Nachweis über
    Ihren berechtigten oder geduldeten Aufenthalt, zum Beispiel eine Aufenthalts-Erlaubnis oder eine Aufenthalts-Gestattung.
  • für den Folgeantrag nach der Bewilligung müssen nicht wieder die kompletten Unterlagen eingereicht werden, es reicht aus:
    • Antragsformular mit den zutreffenden Anlagen,
    • Verdienstbescheinigung und Fragebogen zur Einkommensermittlung
    • die letzten 3 Mietquittungen und sofern sich Ihre Miete geändert hat, das letzte Miet-Änderungs-schreiben

Formulare

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

Zuständige Behörden

Die Dienstleistung kann beim Bürgeramt oder Wohnungsamt in Ihrem Wohnbezirk in Anspruch genommen werden.

  • Bei postalischer Antragstellung senden Sie den unterschriebenen Antrag und alle Nachweise (Ausweisdokumente nur in Kopie) an Ihr bezirkliches Wohnungsamt oder Ihr Bürgeramt oder reichen Sie den Antrag persönlich ein.

Link zur Online-Abwicklung

https://bda.service.berlin.de/intelliform/forms/default/bda/mietzuschuss/index


Nachbarschaft
Berlin/Marzahn
21.04.2022

FAQ: Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Das sollten Sie wissen, wenn Sie Geflüchtete in Ihrer Wohnung aufnehmen möchten.

Darf ich Geflüchtete in meiner Wohnung aufnehmen?

Ja, Sie dürfen Geflüchtete in Ihrer Wohnung für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen besuchsweise aufnehmen, ohne dies der FORTUNA zu melden.

Ich möchte langfristig Geflüchtete in meiner Wohnung aufnehmen. Benötige ich dafür die Zustimmung der FORTUNA?

Ja. Für Aufenthalte von Personen in Ihrer Wohnung, die länger als sechs bis acht Wochen andauern, benötigen Sie unsere Zustimmung. Wir prüfen daher zunächst, ob die Gesamtzahl der für die Wohnung zulässigen Bewohnerinnen und Bewohner überschritten ist.

Um eine Zustimmung zu beantragen, übermitteln Sie uns einfach formlos die Daten der einziehenden Personen, wir prüfen diese und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück.

Bedenken Sie bitte: Eine dauerhafte Aufnahme geht mit Einschnitten im Privatleben einher. Zudem haften Sie für Schäden, die durch aufgenommene Personen entstehen. Bitte überlegen Sie sich diese Entscheidung daher gut.

Darf ich eine Wohnung bei der FORTUNA anmieten und diese Geflüchteten zur Verfügung stellen?

Nein, das geht nicht. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht möglich, da sie satzungsgemäß nicht dem Zweck unserer Genossenschaft entspricht.

Sie können sich nur für Wohnungen bewerben, die Sie selbst nutzen möchten.


Berlin/Marzahn
31.10.2020

Mietendeckel (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen Berlin)

Ab Dezember 2020 können Mieter eine Absenkung der Mietzahlung verlangen, wenn diese überhöht im Sinne des Mietendeckels ist.

Der Mieter selber muss dazu nichts veranlassen, da es Aufgabe des Vermieters ist, die notwendigen Schritte zu unternehmen.

Daher werden alle Mieter der FORTUNA, die nach dem neuen Gesetz eine überhöhte Miete zahlen spätestens in der 2. Novemberwoche schriftlich informiert.

Mieter, die kein Schreiben erhalten, haben auch keinen Anspruch auf Absenkung nach diesem Gesetz.

Ebenso wie der zuständige Senator für das Wohnungswesen empfiehlt auch die FORTUNA, die eingesparten Beträge anzusammeln, da voraussichtlich Im Juni 2021 das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes entscheiden wird.

Sollte das Gesetz verfassungswidrig sein – und davon gehen die meisten Rechtsexperten aus -, so kann es auch zu einer Rückzahlung aller eingesparten Miete ab Dezember 2020 kommen. Vermeiden Sie eine entsprechende Liquiditätslücke.


Berlin/Marzahn
26.08.2020

Neue Berliner Covid 19 Schutzverordnung

Nach Brandenburg hat nun auch Berlin seine SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung aktualisiert. Ab dem 15. August 2020 gelten danach u.a. neue Regelungen zur Einreise und Quarantäne:Für Einreisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor ihrer Einreise in einem ausländischen Risikogebiet oder einer Risikoregion innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, gelten Quarantäne- und Meldepflichten. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die aktuelle Verordnung soll bis zum 24. Oktober 2020 gelten.


Berlin/Marzahn
10.08.2020

Neue Infektionsschutzverordnung in Berlin

Mit Datum vom 04.08.2020 hat der Senat von Berlin eine aktualisierte SARS- CoV-2-Infektionsschutzverordnung erlassen.

Den vollständigen Wortlaut finden Sie hier:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 


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