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Genossenschaft
Berlin/Marzahn
26.02.2020

Mietendeckel – Antrag auf Mietminderung

Das Gesetz ist am 23.02.2020 in Kraft getreten und im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin vom 22.02.2020 auf S. 50 ff veröffentlicht worden.

Download: https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/mietendeckel/

Unter dieser Adresse findet sich auch ein FAQ.

Der Artikel I § 5 des Gesetzes (Überhöhte Miete; Anspruch auf Absenkung der Miete für die Zukunft) tritt gemäß Artikel IV Abs.1 Satz 2 erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft, also am 22.11.2020. Erst danach ergibt sich eventuell ein Anspruch auf Absenkung ab Dezember 2020.

Die FORTUNA wird wie im Gesetz geregelt rechtzeitig die Mieter über ihre Absenkungsansprüche informieren und ggf. die Miete absenken. Die Mieter müssen also nicht selber vorstellig werden.


Genossenschaft
Berlin/Marzahn
25.02.2020

Mietendeckel Wortlaut des Gesetzestexts

Nachfolgend finden Sie den Gesetzestext zum sog. Mietendeckel. Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Haftung.

Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung

Vom 11. Februar 2020

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln)

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Wohnraum mit Ausnahme

  1. von Wohnraum des öffentlich geförderten Wohnungsbaus,
  2. von Wohnraum, für den Mittel aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung gewährt wurden und der einer Mietpreisbindung unterliegt,
  3. von Wohnraum, der ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurde oder im Einzelfall sonst dauerhaft unbewohnbarer und unbewohnter ehemaliger Wohnraum, der mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand zu Wohnzwecken wiederhergestellt wird,
  4. von Wohnraum in einem Wohnheim und
  5. von Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege zur Überlassung an Personen mit dringendem Wohnbedarf, mit Pflege- oder Teilhabebedarf mietet oder vermietet.
§ 2
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse

(1) Aufgaben nach § 5 werden von der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt. Die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 7 bis 9 obliegt der Investitionsbank Berlin. Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz den Bezirksämtern.

(2) Die Bezirksämter überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht nach Absatz 1 andere Behörden für die Durchführung zuständig sind. Sie können von Amts wegen alle Maßnahmen treffen, die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(3) Die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten und insbesondere einander zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Darüber hinaus sind sie ermächtigt, Mieterinnen und Mietern auch jenseits eines konkreten Verwaltungsverfahrens Auskunft über die nach diesem Gesetz zulässige Miethöhe zu erteilen. Mieterinnen, Mieter, Vermieterinnen und Vermieter sowie die für diese handelnden Personen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Ausführungsvorschriften für die Anwendung dieses Gesetzes zu erlassen.

Zweiter Abschnitt
Zulässige Miethöhe und Preiserhöhungsverbot

§ 3
Mietenstopp

(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Wurde vertraglich eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, ist die zu diesem Stichtag geschuldete Miete maßgeblich. Mängelbedingte Mietminderungen bleiben außer Betracht. Vermieterinnen und Vermieter haben den Mieterinnen und Mietern unaufgefordert vor Abschluss eines neuen Mietvertrages und jederzeit auf Verlangen der Mieterinnen und Mieter oder des zuständigen Bezirksamtes die zum Stichtag vereinbarte oder geschuldete Miete schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Wurde Wohnraum, der zum Stichtag noch nie als Wohnraum vermietet war, zwischen dem Stichtag und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmalig vermietet, so ist die wirksam vereinbarte Miete für das Verbot nach Absatz 1 maßgeblich. Wird Wohnraum nach dem Stichtag wiedervermietet und besteht dieses Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fort, so ist diese wirksam vereinbarte Miete für das Verbot nach Absatz 1 maßgeblich.

(3) Beträgt die nach Absatz 1 und 2 zulässige Miete weniger als 5,02 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich und weist die Wohnung zwei Merkmale nach § 6 Absatz 3 auf, erhöht sich die nach diesem Gesetz zulässige Miete bei Wiedervermietung um 1 Euro, höchstens jedoch auf 5,02 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich.

(4) Die durch Absatz 1 und 2 festgeschriebenen Höchstwerte erhöhen sich ab dem 1. Januar 2022 jährlich um den Prozentsatz der seit dem Stichtag eingetretenen und durch das Statistische Bundesamt zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellten Inflation, höchstens jedoch um 1,3 Prozent. Dies gilt nicht, wenn dadurch die Obergrenzen nach § 6 überschritten werden. Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung stellt den maßgeblichen Prozentsatz durch Rechtsverordnung fest.

(5) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist die Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge.

§ 4
Mietobergrenzen

Wird Wohnraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder vermietet oder wird Wohnraum, der zuvor noch nie als Wohnraum vermietet war, erstmalig vermietet, ist unbeschadet der Regelungen des § 3 für dieses und alle nachfolgenden Mietverhältnisse eine Miete verboten, welche die Mietobergrenzen überschreitet, die sich aus den §§ 6 und 7 ergeben.

§ 5
Überhöhte Mieten

(1) Eine überhöhte Miete im Sinne dieses Gesetzes ist verboten. Eine Miete ist überhöht, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze aus den §§ 6 oder 7 Absatz 1 um mehr als 20 Prozent überschreitet und nicht nach § 8 genehmigt ist. Zur Berücksichtigung der Wohnlage sind bei einfachen Wohnlagen 0,28 Euro und bei mittleren Wohnlangen 0,09 Euro von der Obergrenze abzuziehen. Bei guten Wohnlagen sind 0,74 Euro auf die Mietobergrenze aufzuschlagen.

(2) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung überwacht die Einhaltung des Verbots nach Absatz 1. Sie kann von Amts wegen alle Maßnahmen treffen, die insoweit zur Durchsetzung erforderlich sind.

(3) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Wohnlagezuordnung durch Rechtsverordnung festzusetzen.

§ 6
Mietentabelle

(1) Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete ergeben sich in Abhängigkeit von der Wohnfläche einer Wohnung nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

 Nummer Erstmalige Bezugsfertigkeit
der
Wohnung und Ausstattung
Mietpreis
pro
Quadratmeter
 1. bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad 6,45 Euro
 2. bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,00 Euro
 3. bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 Euro
 4. 1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad 6,27 Euro
 5. 1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,22 Euro
 6. 1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad 4,59 Euro
 7. 1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad 6,08 Euro 
 8. 1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,62 Euro
 9. 1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad 5,95 Euro
 10. 1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad 6,04 Euro
 11. 1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad 8,13 Euro
 12. 2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad 9,80 Euro

(2) Liegt der Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erhöht sich die Mietobergrenze nach Absatz 1 um 10 Prozent.
(3) Für Wohnraum mit moderner Ausstattung erhöht sich die Mietobergrenze nach Absatz 1 um 1 Euro. Eine moderne Ausstattung liegt vor, wenn der Wohnraum wenigstens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist:

  1. schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug,
  2. Einbauküche,
  3. hochwertige Sanitärausstattung,
  4. hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,
  5. Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m2 a).

(4) Vermieterinnen und Vermieter haben den Mieterinnen und Mietern unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die gleiche Pflicht trifft die Vermieterinnen und Vermieter neuen Mieterinnen und Mietern gegenüber vor Vertragsabschluss. Der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung gegenüber ist auf deren Verlangen in jedem Fall diese Auskunft zu erteilen.

(5) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, die Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete in Absatz 1 nach Ablauf von jeweils zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Anpassung an die allgemeine Reallohnentwicklung im Land Berlin durch Rechtsverordnung fortzuschreiben.

§ 7
Miete nach Modernisierung

(1) Erhöhen Vermieterinnen und Vermieter nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach durchgeführter Modernisierung

  1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
  2. zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, der Kellerdecke, der obersten Geschossdecke oder des Daches,
  3. zur Nutzung erneuerbarer Energien,
  4. zur energetischen Fenstererneuerung,
  5. zum Heizanlagenaustausch mit Heizanlagenoptimierung,
  6. zum Aufzugsanbau oder
  7. zum Abbau von Barrieren durch Schwellenbeseitigung, Türverbreiterung oder Badumbau

die Miete, so ist dies der Investitionsbank Berlin elektronisch oder schriftlich anzuzeigen. Im Fall von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 erhöht sich die zulässige Miete gemäß § 3 und § 6 um nicht mehr als 1 Euro pro Quadratmeter. Auch im Falle mehrfacher Modernisierung im Geltungszeitraum dieses Gesetzes darf sich die nach diesem Gesetz zulässige Miete insgesamt dadurch um nicht mehr als 1 Euro pro Quadratmeter erhöhen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Modernisierungsmaßnahmen, die zwischen dem Stichtag und dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind. Die Mieterhöhung ist ab Inkrafttreten des Gesetzes zulässig, wenn die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erfolgt.

§ 8
Härtefälle

(1) Die Investitionsbank Berlin kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Grund dieses Gesetzes auf Antrag der Vermieterinnen und Vermieter für das laufende Mietverhältnis sowie alle nachfolgenden Mietverhältnisse eine höhere als die nach den §§ 3 bis 6 zulässige Miete genehmigen, soweit dies aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Vermieterinnen und Vermieter liegen, erforderlich ist. Im Verantwortungsbereich der Vermieterinnen und Vermieter können dabei zum Beispiel liegen: Wertsteigeungserwartungen, Renditeerwartungen, Finanzierungskosten außer­ halb des Marktüblichen, Ertragserwartungen, denen auch unabhängig von diesem Gesetz überhöhte Mieten zugrunde liegen, Verluste, die durch die Aufteilung in Wirtschaftseinheiten entstehen.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Beibehaltung der nach den §§ 3 bis 6 zulässigen Miete auf Dauer zu Verlusten für die Vermieterinnen und Vermieter oder zur Substanzgefährdung der maßgeblichen Wirtschaftseinheit führen würde. Ein Verlust liegt vor, wenn die laufenden Aufwendungen die Erträge für die maßgebliche Wirtschaftseinheit übersteigen. Eine Substanzgefährdung ist gegeben, wenn Erträge aus der Wirtschaftseinheit für ihre Erhaltung nicht mehr ausreichen. Eine Wirtschaftseinheit ist eine einzelne Wohnung, wenn an dieser Wohnungseigentum besteht, ein Gebäude oder mehrere Wohnungen oder Gebäude, wenn diese gemeinsam bewirtschaftet werden und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

(3) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien näher zu bestimmen.

Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften und Schlussbestimmungen

§ 9
Mietzuschuss

Wird nach § 8 eine Miete genehmigt, die die Mietobergrenze nach § 6 überschreitet, können die Mieterinnen und Mieter einen Mietzuschuss entsprechend den Bestimmungen des § 2 des Wohnraumgesetzes Berlin vom 1. Juli 2011, das zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 380) geändert worden ist, bei der Investitionsbank Berlin beantragen. Der Mietzuschuss darf höchstens dem die Mietobergrenze überschreitenden Betrag entsprechen.

§ 10
Rechtsbehelfe

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann erforderlich, wenn ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz von der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist.

(2) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung. Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seiner Pflicht zur Mitwirkung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
  2. seiner Pflicht zur Mitteilung nach § 3 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
  3. die Auskunft nach § 6 Absatz 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  4. ohne erforderliche Genehmigung nach § 8 eine höhere als die nach den §§ 3 bis 7 zulässige Miete fordert oder entgegennimmt oder
  5. entgegen § 7 die Erhöhung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheitsund Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) die Ordnungsaufgaben nach § 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin.“
  2. Nummer 15 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
    b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, soweit nicht die Investitionsbank Berlin oder die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung zuständig sind.“

Artikel 3
Änderung des Investitionsbankgesetzes

Das Investitionsbankgesetz vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 2015 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 28 Absatz 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Zustandes“ das Wort „und“ angefügt.
       cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Maßnahmen gemäß den §§ 7 bis 9 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“
    b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Wohnungsbindungsgesetzes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Wohnraumförderungsgesetzes“ die Wörter „und nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ eingefügt.
  2. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Förderprogrammen“ ein Komma und die Wörter „die Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 § 5 tritt neun Monate nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Artikel 1 §§ 9 bis 11 sind auch nach dem Außerkrafttreten anzuwenden, soweit und solange sie Wirkung für den Geltungszeitraum dieses Gesetzes entfalten.

Berlin, den 11. Februar 2020

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller


Nachbarschaft
Berlin/Marzahn
03.04.2018

Grüne Nachbarschaften – Mit Lachen im Herzen das Leben pflücken

Wer an Berlin-Marzahn denkt, assoziiert alles andere als einen Obstgarten mit alten Obstsorten oder einen Wasserspielplatz für die Kleinen. Man vermutet auch nicht, an einem Teich oder unter einer Pergola entspannen zu können. Doch genau solch einen Ort schuf die FORTUNA Wohnungsunternehmen eG mit Ihrem kiezPARK-Projekt auf 11.000 m² Fläche im nördlichen Teil Marzahns. Ein Rückblick auf mehr als fünf Jahre kiezPARK und über zehn Jahr soziales Engagement in Marzahn.

In den Jahren 1958 bis 1985 wurden in Berlin rund 35.000 Wohnungen vom Typ QP und von 1971 bis 1990 ca. 140.000 Wohnungen vom Typ WBS 70 errichtet. Fast 4.200 dieser Plattenbauwohnungen sind im Bestand der Wohnungsgenossenschaft FORTUNA. Davon liegen alleine 3.600 im Stadtteil Marzahn-Nord, der Teil der ab Mitte der 1970er Jahre errichteten Großwohnsiedlung Marzahn mit knapp 60.000 Wohnungen ist.

Herausforderung, Leitbild, Projekte

02kPfruehlingsfestVerweileninderPergola Im Jahr 2007 betrug der Wohnungsleerstand bei der FORTUNA 8,5 %, der Forderungsausfall lag bei 250.000 € und die Fluktuationsrate bei 8,8 %. Es musste also etwas passieren. Aber allein mit Fassadengestaltung, Modernisierung und Sanierung der Wohnungen war es nicht getan. Zwar führten diese Maßnahmen zu einer erheblichen Verbesserung der Zufriedenheit der Mieter, aber den Leerstand und die Fluktuation konnten sie nicht mindern. Vor allem fehlte es an einem Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Wohnungsunternehmen an den Standorten Berlin-Hohenschönhausen und Berlin-Marzahn.
2008 entwickelte die FORTUNA ein neues Leitbild, nach dem das Wohnungsunternehmen neu ausrichtet wurde: Als leistungsstarke Genossenschaft mit Verantwortung für die Zukunft wollte man sich an den Grundsätzen der unternehmerischen Sozialverantwortung ausrichten und dabei neben den Umweltbelangen vor allem die soziale Komponente in den Fokus rücken. Die konzeptionellen Überlegungen der FORTUNA-Vorstandes wurden durch eine Werbe- und Kommunikationsagentur begleitet.

Gründung des KiezNET

09kiezPARKEroeffnungDasDrehwuerfelspielwirderkundet Zur Stärkung des nachbarschaftlichen Miteinanders innerhalb der Mieterschaft entstanden viele kleine Einzelprojekte, die jedoch alle den gesamten Kiez einbezogen. Beispielhaft dafür sind das Nachbarschaftszentrum, die Renovierung der Fassade der Kindertagesstätte „Zwergenoase“, die Einrichtung eines Therapieraums in der Carl-Linné-Schule, das „Kiezmobil“, und die Unterstützung des Vereins „Der clevere Kiez e.V.“. Zum Herzstück dieser Nachbarschaftsoffensive wurde eine Internetplattform.

Für Projekte, bei denen es darum geht, soziale Verantwortung zu übernehmen, ist Kommunikation ein Schlüsselfaktor. Deshalb wurde im Jahr 2009 für die Projektsteuerung das sog. KiezNET (www.fortuna-kieznet.de) gegründet. Mit dieser Internetplattform, die gleichzeitig Projektsteuerungs- und Kommunikationsinstrument ist, gelang es, die Präsenz nach außen neu zu gestalten und alle Termin im Kiez zu bündeln. In der begleitenden Arbeitsgruppe mit 15 Mitgliedern waren das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf, u.a. die Stadträtin für Jugend und Soziales, Vertreter sozialer Akteure vom Jugend- bis zum Seniorenclub, die FORTUNA sowie die Agentur Layon GmbH vertreten. Eine hauptamtliche Mitarbeiterin steuerte das Teilprojekt. Der jährliche Etat des Projektes entsprach in etwa 2 % der Nettokaltmieten und betrug 240.000 € (Personalkosten ca. 55.000 €, Sachmittel ca. 20.000 €, Seniorenbeirat ca. 22.000 € sowie Aufwendungen für Spenden rund 140.000 €).

Das Ergebnis konnte sich sehen lassen: 2009 sank der Leerstand von vorher 8,5 % auf 4,7 %, der Forderungsausfall von ehemals 250.000 auf 110.000 € und die Fluktuationsrate von 8,8 % auf 5,8 %.

Die Entstehung des kiezPARKs

40kiezPARKEroeffnungAnwohnerbeeteundPergolamitDrehwuerfelspiel Das Ziel vor Augen, die Nachbarschaften zu stärken, und eine der Thesen von Ferdinand Tönnies – einem der Gründerväter der Soziologie – von der „Gemeinschaft des Ortes“ aufnehmend, wurde beschlossen, zur Herausbildung und Förderung eine guten Nachbarschaft ein konkretes, örtliches Projekt in einem der Wohnquartiere umzusetzen. Im Zentrum des Marzahner Wohnungsbestandes der FORTUNA gab es an der Oberweißbachstraße eine kommunale Fläche, die im Rahmen des Stadtumbaus durch den Rückbau eines Doppelschulstandortes entstanden war und nun brachlag. Gleichzeitig zeigte ein in Leipzig vom Büro Su Schnorbusch Architekten durchgeführtes ExWoSt-Modellvorhaben im Forschungsfeld „Innovationen für familien- und altengerechte Stadtquartiere“ beispielhaft, dass partizipative Planungsverfahren zur Umgestaltung von Brachflächen helfen, gute und „grüne Nachbarschaften“ zu bilden.

Nutznießer des zu schaffenden gemeinschaftlichen Ortes – dem sog. KiezPARK – sollten die rund 2.800 Anwohner der 1.400 Fortuna-Wohnungen dieses Wohnquartiers werden. Profitieren sollten aber auch die Kita „Zwergenoase“, der Seniorenclub und das Gründerinnenzentrum HAFEN e.V., die in unmittelbarer Nachbarschaft der Fläche ihren Sitz haben. Da die avisierte Fläche den Mittelpunkt des Wohnquartiers bildete, entschloss sich die FORTUNA im Jahr 2010, Wünsche und Ideen aus der Bevölkerung zu sammeln, auszuwerten und in das Projekt kiezPARK einzubringen. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurde dann das Projektziel definiert, den ehemaligen Doppelschulstandort zu einem Ort der Erholung des Alltags umzugestalten. Mit der Aufwertung dieser Kernfläche sollte zugleich die Anbindung an die anliegenden Grünflächen, Sport- und Spielbereiche erfolgen, sodass ein Gesamtareal von 2,4 ha Fläche entstand (siehe auch DW 6/2012, S. 6).

Ruhe zwischen duftenden Blumen und Kräutern finden

In einem ersten Schritt erwarb die FORTUNA die Fläche vom Liegenschaftspool des Landes Berlin. In einem zweiten Schritt wurde ein Fördermittelantrag eingereicht, der die anteilige Finanzierung des Verfahrens und der Freiraumgestaltung sichern sollte. Im Gegenzug verpflichtete sich die FORTUNA, die Fläche öffentlich zugänglich zu halten und langfristig zu pflegen.

Nach erfolgter Zusage der Förderung im Herbst 2010 bildete sich eine Steuerungsgruppe aus Eigentümern und Fördermittelgebern, Moderatoren, Planern und Kommunikationsdesignern. Grundlage des Partizipationsprozesses bildete das ExWoSt-Modellvorhaben, dessen Methodik sich aus vier Bausteinen – Moderation, Planen und Bauen, Kommunikation im Projekt sowie „Celebration“ – zusammensetzt.

Zentral war ein alle zwei Wochen stattfindender, öffentlich zugänglicher Stammtisch, in dem die Planungsschritte gemeinsam mit dem Planern besprochen wurde. Hier wurde die Dokumentation organisiert und so aufbereitet, dass sie auf der Website und in Printmedien nachzulesen und am Sitz des Stammtisches nachzuverfolgen war.

Erfolge: Wegbeleuchtung ein Wasserspielplatz für die Kinder…

49kiezPARKEroeffnungBlickueberdenkiezPARK Und die Um- oder Neugestaltung der Freifläche im Siedlungskontext der Großwohnsiedlung zeigte ihre Wirkung. Es gelang den Bauherren und Beteiligten, Bau- und Planungsphasen parallel ablaufen zu lassen. Der Umbauprozess konnte auf diese Weise gemeinsam erlebt werden und ließ unterschiedliche Einflussmöglichkeiten zu. So wurden im kiezPARK 2010 eine Streuobstwiese angelegt, 2011 erfolgte die großräumige Landschaftsgestaltung mit Wegen, Platz, Teich und Bachlauf, Wildwiesenhügeln, Staudenbeeten und Selbstnutzerfeldern. 2012 entstanden eine Pergola mit Gerätespinden und Bänken, Gartenzimmer mit WC, Küche und Lager sowie einem Wasserspielplatz für die Kinder.

Als dann im August 2012 die endgültige Eröffnung des kiezPARK gefeiert wurde, hatten insgesamt 32 Stammtische, 16 Workshops, vier Exkursionen, fünf Gärtnerseminare und neun weitere Veranstaltungen stattgefunden. Bei der Eröffnung, die große Resonanz erzielte, konnten die Besucher sich kreativ-spielerisch einbringen und aus vorgegebenen Wortbausteinen eigene Poesiesätze bilden. Es entstand z. B. Ein Satz, der das Lebensgefühl in grünen Nachbarschaften gut widerspiegelt: Mit Lachen im Herzen das Leben pflücken!

Quelle: DW 4/2018, Susanne Schnorbusch


Nachbarschaft
Berlin/Marzahn
25.09.2017

"Hallo Nachbarn"-Woche auf der IGA vom 1.-8. Oktober 2017

Im Mai präsentierten sich Vereine, Initiativen und Schulen der Gastgeberbezirke der IGA Berlin 2017 zur "Hallo Nachbarn"-Woche. Und nun, knapp 140 Tage später und nur noch eine Woche vor dem großen IGA-Abschlussfest, zeigt sich die ganze Stadt in ihrer Vielfalt auf der IGA Berlin 2017! Von Irish Dance, Taekwondo, Kunstausstellungen, über Jazzkonzerte und Musik-Workshops erleben IGA-Besucher*innen die kulturelle Bandbreite unserer Stadt und wie das nachbarschaftliche Zusammenleben ihrer Bewohner*innen funktionieren kann.

Noch einmal lädt die IGA zur "Hallo Nachbarn"-Woche vom 1. bis 8. Oktober 2017 mit vielen Veranstaltungen.
Es lohnt sich also nochmal vorbei zu schauen und die Herbstsonne in vollen Zügen zu genießen. Passend dazu hat die IGA das Herbst-Ticket* für 35 Euro eingeführt. Damit können Gäste ab dem Kauf die verbleibenden Tage auf der IGA erleben, bis sie am 15. Oktober 2017 die Tore schließt.

*Das Herbst-Ticket gibt es ausschließlich an allen IGA-Kassen und ist nicht mit anderen Rabatten kombinierbar.


Service
Berlin/Marzahn
14.07.2017

FORTUNA ist auch 2017 Premium-Partner

FORTUNA wurde von Immobilienscout24 als Premium-Partner 2017 ausgezeichnet für die langjährige Erfahrung, das besondere Engagement für Kunden sowie überdurchschnittliche Kundenbewertungen.


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