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Aktuelle Meldungen der FORTUNA, Neuigkeiten aus Marzahn und Hohenschönhausen, aus unseren Wohnquartieren und unseren Projekten und von unseren Partnern und Ihren Angeboten erhalten Sie hier auf einen Blick.

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Genossenschaft
31.03.2020

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und Ihre Miete

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn Sie aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Ihre Miete zum Teil oder vollständig nicht bezahlen können, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir werden mit Ihnen gemeinsam eine Lösung suchen, die die aktuellen Probleme berücksichtigt.

Nicht betroffen sind davon in der Regel Rentnerinnen und Rentner, Beamtinnen und Beamte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sowie Mieter, die staatliche Unterstützungsleistungen wie BAföG, Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen beziehen. Renten, Dienstbezüge und die genannten Unterstützungsleistungen werden wie bisher gezahlt.

Sie könnten betroffen sein, wenn Sie als Arbeitnehmer wegen der COVID-19-Pandemie Ihren Arbeitsplatz verlieren oder Kurzarbeitergeld beziehen oder wenn Sie selbständig tätig sind und die COVID-19-Pandemie zu Umsatzeinbußen führt.

Wenn Sie zu den Betroffenen gehören, melden Sie sich bitte umgehend bei uns. Schildern Sie uns Ihre persönlichen Umstände und warum diese dazu führen, dass Sie Ihre Miete zum Teil oder vollständig nicht bezahlen können. Bitte übersenden Sie uns auch Unterlagen, die Ihre Angaben belegen. Das kann die Kündigung des Arbeitsvertrages sein, die Anordnung der Kurzarbeit oder bei Selbständigen eine Bestätigung des Steuerberaters. Wir benötigen auch immer einen Nachweis über Ihre Einkünfte vor Beginn der Pandemie.

Zu Ihren Einkünften gehören auch Arbeitslosengeld 1, Arbeitslosengeld 2, Kurzarbeitergeld und bei Selbständigen die Darlehen und Zuschüsse, die der Bund und das Land aufgrund der Pandemie bereitstellen. Sie müssen Ihre Ansprüche auf diese Leistungen geltend machen und uns dies ebenfalls belegen.

Wenn zwei oder mehr Personen Mieter sind, benötigen wir die Angaben und Nachweise von allen Mietern.

Es muss dann festgelegt werden, wie lange und in welcher Höhe Sie die Miete nicht zahlen können und wann diese Beträge nachgezahlt werden. Die COVID-19-Pandemie führt zu keiner Minderung der Miete. Sie sind weiterhin verpflichtet, die Miete in voller Höhe zu zahlen. Die Zahlung wird lediglich um bis zu 3 Monate verschoben. Dies soll Ihnen Gelegenheit geben, Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, nicht zuletzt durch die bereitstehenden staatlichen Leistungen.

Sie müssen nicht befürchten, dass wir den Mietvertrag wegen der betreffenden Mietrückstände kündigen. Dies hat der Gesetzgeber für Mietrückstände, die im April, Mai und Juni 2020 entstehen, auch bis zum 30. Juni 2022 ausgeschlossen.


Genossenschaft
23.03.2020

Der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019

Der Vorstand weist gemäß § 39 Nr. 1 der Satzung der FORTUNA Wohnungsunternehmen eG darauf hin, dass der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme für Mitglieder ausliegt. Der vollständige Jahresabschluss sowie der Lagebericht, das Zusammengefasste Prüfungsergebnis und der Bericht des Aufsichtsrates werden demnächst auch im elektronischen Unternehmensregister zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht.


Genossenschaft
16.03.2020

Geschäftsstellen, Hausmeisterbüros, Gästewohnungen und sozialen Einrichtungen bleiben geschlossen

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der Verfügungen der Bundesregierung sowie des Landes Berlin haben wir uns entschlossen bis auf weiteres alle Geschäftsstellen, Hausmeisterbüros, Gästewohnungen und sozialen Einrichtungen der FORTUNA zu schließen.

Ihnen stehen tagsüber nach wie vor die bewährten 0800 Rufnummern sowie in den Nachtstunden die Notfallnummern der Hausmeister zur Verfügung.

Wir werde, soweit es notwendig ist weiter auf unserer Homepage informieren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Der Vorstand


Genossenschaft
06.03.2020

Mietendeckel (MietenWoG Bln): Mieterinfo

Seit dem 23. Februar 2020 ist das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln)“ – der „Berliner Mietendeckel“ – in Kraft. Was heißt das für Sie als Mieter*in? Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen zunächst eine erste Orientierung an die Hand geben.

I. Was ist der „Berliner Mietendeckel“?

Beim „Berliner Mietendeckel“ handelt es sich um ein Landesgesetz, das für den Großteil der Berliner Mietwohnungen für fünf Jahre – also bis zum 23. Februar 2025 – Obergrenzen für Mieten definiert. Parallel dazu gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinen mietrechtlichen und formalen Bestimmungen. Verkürzt gesagt, gehören zu den wesentlichen Elementen des „Mietendeckels“ die Begrenzung von Mieten und Modernisierungsumlagen. Beim „Mietendeckel“ handelt es sich – auch nach den Aussagen des Berliner Senats – zwar um „juristisches Neuland“. Auch wenn mit dem Gesetz erhebliche rechtliche und praktische Unsicherheiten verbunden sind, werden wir uns aber selbstverständlich an die Bestimmungen halten.

II. Bin ich überhaupt betroffen?

Der „Mietendeckel“ gilt für die meisten, aber nicht für alle Mietwohnungen. Ausgenommen sind:

  • öffentlich geförderte Wohnungen, die der Mietpreisbindung unterliegen (z. B. im sozialen Wohnungsbau),
  • Neubau mit erstmaliger Bezugsfertigkeit ab dem 1. Januar 2014,
  • Wohnraum in Wohnheimen oder
  • Wohnraum, den ein anerkannter Träger der Wohlfahrtspflege mietet oder vermietet.

Für diese Wohnungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes nicht, sondern weiterhin ausschließlich die Bestimmungen des BGB bzw. der einschlägigen Förderbestimmungen des Landes Berlin.

III. Was passiert wann?

Bis zum 23. April 2020:
Information zur für Ihre Wohnung maßgeblichen Mietobergrenze

Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des MietenWoG Bln werden wir Sie nach den Vorgaben des MietenWoG Bln unaufgefordert über die zur Berechnung der Mietobergrenze für Ihre Wohnung maßgeblichen Faktoren informieren.

Muss ich was tun? Nein. Sie erhalten von uns bis 23. April 2020 automatisch die Auskunft, welche Faktoren für die Berechnung der Mietobergrenze für die von Ihnen bewohnte Wohnung maßgeblich sind.

Bis zum 22. November 2020:
Absenkung der Zahlungen von im Sinne des Gesetzes überhöhten Mieten

Neun Monate nach Verkündung greift das Verbot von im Sinne des Gesetzes überhöhten Mieten. Für die Ermittlung einer solchen Überhöhung sind maßgeblich:

  • die in § 6 Abs. 1 MietenWoG Bln bestimmten Obergrenzen,
  • die Wohnlage der von Ihnen bewohnten Wohnung,
  • das Vorliegen eines modernen Standards nach § 6 MietenWoG Bln,
  • ob Modernisierungsmaßnahmen nach § 7 MietenWoG Bln durchgeführt worden sind.

Die so ermittelte Miete darf um bis zu 20 Prozent überschritten werden. Nur, was darüber hinausgeht, gilt als überhöht und muss ggf. vorübergehend abgesenkt werden.

Muss ich was tun? Nein. Sofern die Miete für die von Ihnen bewohnte Wohnung nach den Maßgaben des Gesetzes überhöht ist, werden wir Ihnen in einem Schreiben eine vorübergehende Herabsetzung der Zahlungen auf das gesetzlich zulässige Maß erläutern. Bitte beachten Sie die in diesem Schreiben enthaltenen Hinweise. Besonders wichtig könnte dabei z. B. sein, Ihren Dauerauftrag zur Zahlung der Miete zu ändern oder Ämter über die Änderungen bei den Mietzahlungen zu informieren.

IV. Doch noch eine Mieterhöhung – ist das zulässig?!

Auch nach Inkrafttreten des Mietendeckels können Mieten erhöht werden – in zwei Fällen:

  • im Rahmen einer Bestandsmietenanpassung: Das ist erstmals zum 1. Januar 2022 bis zu 1,3% möglich.
  • im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme: Bei bestimmten Modernisierungen – insbesondere für mehr Klimaschutz oder weniger Barrieren – können die Mieten um bis zu 1 € pro Quadratmeter angepasst werden.

In diesen Fällen kommen wir nach den Maßgaben des Gesetzes mit separaten Schreiben auf Sie zu. Ihnen können Sie alle weiteren Einzelheiten entnehmen.

Haben Sie weitere Fragen zum „Mietendeckel?“

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der vom Berliner Senat eingerichteten Internetseite https://mietendeckel.berlin.de/ oder telefonisch unter der Servicerufnummer 115.


Genossenschaft
Berlin/Marzahn
26.02.2020

Mietendeckel – Antrag auf Mietminderung

Das Gesetz ist am 23.02.2020 in Kraft getreten und im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin vom 22.02.2020 auf S. 50 ff veröffentlicht worden.

Download: https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/mietendeckel/

Unter dieser Adresse findet sich auch ein FAQ.

Der Artikel I § 5 des Gesetzes (Überhöhte Miete; Anspruch auf Absenkung der Miete für die Zukunft) tritt gemäß Artikel IV Abs.1 Satz 2 erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft, also am 22.11.2020. Erst danach ergibt sich eventuell ein Anspruch auf Absenkung ab Dezember 2020.

Die FORTUNA wird wie im Gesetz geregelt rechtzeitig die Mieter über ihre Absenkungsansprüche informieren und ggf. die Miete absenken. Die Mieter müssen also nicht selber vorstellig werden.


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